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Pockauer Werkzeugbau Oertel GmbH
Gewerbering 14 | OT Lengefeld | 09514 Pockau-Lengefeld · Deutschland
Tel.: +49 37367 326-0 · Fax: +49 37367 326-33 · info@pw-oertel.de

HINWEISGEBERRICHTLINIE

nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine offene Unternehmenskultur zu etablieren, in welcher Ehrlichkeit, Rechtschaffenheit und Fairness gelten und jeder die Ansichten des Anderen respektieren sollte. Diese Richtlinie soll die Betriebsangehörigen der Pockauer Werkzeugbau Oertel GmbH dazu ermutigen, ihre ernsthaften Bedenken zu melden.  Die Pockauer Werkzeugbau Oertel GmbH möchte mit dieser Richtlinie die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) umsetzen.

Es ist Grundlage eines jeden Beschäftigungsverhältnisses, dass keine vertraulichen Informationen über die Angelegenheiten Ihres Arbeitgebers offengelegt werden. Glaubt ein Betriebsangehöriger jedoch Informationen über ernsthafte Vergehen durch oder innerhalb des Unternehmens entdeckt zu haben, die das öffentliche Interesse oder die Geschäftstätigkeit gefährden, sollten diese Informationen nicht extern sondern möglichst intern d.h. innerhalb des Unternehmens ohne Furcht vor Repressalien und unabhängig von Hierarchieebenen offen gelegt werden.

Hinweisgebende Personen (= Whistleblower) können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten im Unternehmen oder von Kollegen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren – ohne Angst haben zu müssen – Nachteile zu erleiden oder das eigene Arbeitsverhältnis zu gefährden. Denn hinweisgebende Personen handeln im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Rechtsverstößen und Missständen einerseits und ihren zivil- und arbeitsrechtlichen Pflichten andererseits.

In dieser Richtlinie werden Kommunikationswege für die Entgegennahme, Prüfung und Bearbeitung von Verstößen innerhalb des Unternehmens festgelegt. Ziel dieser Richtlinie ist es, ein betriebliches Umfeld zu schaffen, in dem die Betriebsangehörigen sich frei fühlen, Meldungen über inakzeptables Verhalten entsprechend den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes einzureichen. Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, finanzielle oder geschäftliche Entscheidungen, welche durch die Unternehmensleitung getroffen wurden, zu hinterfragen oder persönliche Angelegenheiten zu klären, die bereits im Rahmen von Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen oder anderen Verfahren behandelt wurden oder behandelt werden können.

Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter der Pockauer Werkzeugbau Oertel GmbH sowie derjenigen Personen, welche mit der Pockauer Werkzeugbau Oertel GmbH zusammenarbeiten wie z.B. Berater, Vertragsfirmen, Leiharbeiter, Lieferanten oder Kunden (Auftraggeber).

Hinweisgebende Person (Whistleblower)

Unter einer hinweisgebenden Person versteht das HinSchG natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen, also an eine interne oder eine externe Meldestelle, melden.

Der Begriff „Informationen über Verstöße“ umfasst begründete Verdachtsmomente oder das Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Arbeitgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Dazu zählt auch die Verschleierung solcher Verstöße.

Nicht davon erfasst sind die Meldung und Offenlegung von Informationen über ein rein privates Fehlverhalten oder ein „unethisches“ Verhalten sowie für unbegründete Spekulationen und Gerüchte.

Verstöße, Meldegründe

Das HinSchG gilt für die Offenlegung von Informationen über ganz konkret definierte Verstöße. Die Informationen müssen sich auf Verstöße beziehen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder die hinweisgebende Person musste zumindest einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist. Im Einzelnen handelt es sich um

  1. Verstöße die strafbewehrt sind, d.h. alle Straftaten nach deutschem Recht ( z.B. alle kriminellen Handlungen wie Bestechungen, Diebstahl, Weitergabe von Insiderinformationen);
  2. Verstöße die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leid oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihren Vertretungsorganen dient (z.B. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz oder gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz);
  3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (z.B. Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Verstöße gegen den Umwelt- und Strahlenschutz, Verstöße gegen die Verkehrssicherheit, Verstöße gegen den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation und der DS-GVO);
  4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwertes;
  5. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerrechtliche Rechtsnormen;
  6. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft;

Meldewege (Meldestelle)

Nach dem HinSchG können Sie frei wählen, ob Sie einen Verstoß zunächst intern melden oder sich an eine externe Meldestelle wenden, beide Meldewege sind gleichwertig. In den Fällen, in denen wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann, sollten Sie die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Der Vorteil einer internen Meldung liegt darin, dass wir als Ihr Arbeitgeber ohne Druck von außen mit Ihrer Meldung umgehen können, d.h. der Sachverhalt kann ohne äußere Einflüsse aufgearbeitet werden um die erforderlichen Schritte ergreifen zu können. Insofern können wir es bis zu einem gewissen Grad selbst steuern, wann z.B. Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden.

Bei einer internen Meldung wenden Sie sich bitte an:

Herrn Rechtsanwalt Olaf Köhler
Telefon: 0341 / 140750
E-Mail: whistleblower@pw-oertel.de

Im Rahmen einer internen Meldung

  • wird Ihnen als hinweisgebende Person der Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigt;
  • wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, d.h. ob eine Meldegrund vorliegt;
  • wird mit Ihnen als hinweisgebende Person Kontakt gehalten;
  • wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung geprüft;
  • werden Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen ersucht und
  • es werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen.

Diese Aufgaben werden unter der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität Ihrer Person wahrgenommen. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden selbstverständlich beachtet.

Von anonymen Meldungen bitten wir abzusehen. Diese werden nicht bearbeitet. Nach dem HinSchG sind wir als Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind. Unabhängig davon wird bei anonymen Meldungen

  • die Untersuchung dadurch erschwert, dass keine Rückfragen möglich sind;
  • es schwierig ist festzustellen, ob der Vorwurf glaubhaft ist und
  • die Gefahr besteht, dass eine „interne Verdachtskultur“ gefördert wird und damit anonyme und unbegründete Meldungen zunehmen.

Eine externe zentrale Meldestelle ist auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.

Schutz des Hinweisgebers

Voraussetzung für den Schutz des Hinweisgebers ist das Erstatten einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. Daneben muss die hinweisgebende Person zumindest einen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen. Es werden auch hinweisgebende Personen geschützt, denen bei der Bewertung des Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen ist aber im guten Glauben ungenaue oder unzutreffende Informationen gemeldet haben.

Nicht geschützt werden Personen, die missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen melden. Nicht erfasst sind damit Spekulationen.

Ein Schutz nach dem HinSchG besteht auch dann nicht, wenn die Beschaffung von Informationen durch die hinweisgebende Person eine Straftat darstellen würde, wie z.B. ein Hausfriedensbruch oder das Ausspähen oder Abfangen von Daten.

Das HinSchG sieht vor, dass hinweisgebende Personen nicht unter Druck gesetzt werden dürfen und Repressalien weder angedroht noch die hinweisgebende Person Repressalien ausgesetzt werden darf. Unter Repressalien versteht man

  • eine Kündigung;
  • Versagung einer Beförderung;
  • geänderte Aufgabenübertragung;
  • Disziplinarmaßnahmen;
  • Diskriminierung oder
  • Mobbing

Umgekehrt dürfen wir als Ihr Arbeitgeber beschäftigungsbezogene Entscheidungen treffen, die nicht auf eine Meldung oder Offenlegung zurückzuführen sind. Voraussetzung für das Vorliegen einer Repressalie nach dem HinSchG ist der Zusammenhang zwischen der Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes und der Benachteiligung.

Datenschutz und Aufbewahrung von Dokumenten

Aufzeichnungen zu Meldungen, dem Untersuchungsverfahren und die dazugehörigen Dokumente werden vertraulich behandelt und ausschließlich von denjenigen Personen eingesehen, welche dazu berechtigt sind. Nicht mehr benötigte Informationen werden innerhalb der geltenden gesetzlichen Vorschriften gelöscht.